Antrag 2 - Änderung Art. 2 Geschäftsordnung des VSG (in tedesco)

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Antragsteller: Sektion Sektion 3 Valli Scacchi. Giovanni Laube

sct - Unser Verein möchte folgende zwei Änderungen von Art. 2. der Geschäftsordnung des Verbandsschiedsgerichts beantragen.

Art. 2 – Erster Teil

Bestehendes Reglement Änderungsvorschlag
Das Verbandsschiedsgericht beurteilt endgültig Rekurse gegen Entscheidungen der Turnierleiter der offiziellen SSB-Wettbewerbe gemäss der Wettspiel und Turnierordnung des SSB. Ausgenommen sind:

-       Schweizerische Einzelmeisterschaft,
-       Bundeseinzelmeisterschaft,
-       Schweizer Meisterschaft U10/12/14,
-       Schweizer Jugend-Mannschaftsmeisterschaft

sowie Schnell- und Blitzschachmeisterschaft.
Das Verbandsschiedsgericht beurteilt endgültig Rekurse gegen Entscheidungen der Turnierleiter folgender offizieller SSB-Wettbewerbe gemäss der Wettkampf- und Turnierordnung des SSB:

-       Schweizerische Mannschaftmeisterschaft
-       Schweizerische Gruppenmeisterschaft,
-       Team-cup.

Der bestehender Art. 2 ist nicht mehr auf dem neuesten Stand, denn die SSB-Wettbewerbe verändern sich ständig, neue Turniere kommen in zu oder bestehende werden erweitert. Inzwischen gibt es seit einigen Jahren auch eine U16 Schweizer Meisterschaft und ein Schweizer Meisterschaft Final (U10/U12/U14/U16) der Mädchen, die in der Ausnahmeliste von Art. 2 nicht aufgeführt sind. Statt eine Ausnahmeliste, die nicht à jour ist bzw. ständig angepasst werden muss, schlagen wir vor, nur die vier SSB-Turniere aufzulisten, für die das Verbandschiedsgericht zuständig ist.

Art. 2 – Zweiter Teil

Bestehendes Reglement Änderungsvorschlag
Das Verbandsschiedsgericht kann auch als endgültig entscheidende Rekursinstanz für regionale und lokale, über den Rahmen einer Sektion hinausgehende Turniere bezeichnet werden. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit des Verbandsschiedsgerichts im Turnierreglement vorzusehen, und es ist dem Präsidenten des Schiedsgerichts im Voraus ein Exemplar dieses Reglements zuzustellen. Diesen Absatz komplett streichen.

Gemäß Reglement kann jeder Schachbegeisterter in der Schweiz ein Schachturnier organisieren und den VSG als letzte Rekursinstanz beauftragen. Der Organisator und die Teilnehmer müssen anscheinend nicht SSB-Mitglieder sein, das Turnier muss nicht für die Führungsliste gewertet werden, …Zudem wird auch keine Gebühr für die VSG-Dienstleistung verlangt. Eine Recherche bei anderen Sportverbänden hat ergeben, dass eine solche Dienstleistung sehr außergewöhnlich ist. Bei den anderen Sportverbänden wird explizit darauf hingewiesen, dass das jeweilige Verbandsschiedsgericht nur für Rekurse zuständig ist, die Veranstaltungen betreffen, die vom Nationalverband organisiert werden. Die Sektionen und die Regionalverbänden vom SSB haben immer ihre Turniere, die über einer Sektion hinausgehen, erfolgreich mit den vorhandenen Schachschiedsrichter durchgeführt. Uns ist nicht bekannt, dass ein solcher Auftrag an den VSG schon einmal gestellt wurde. Darum finden wir, dass dieser Abschnitt von Art. 2 überflüssig ist und darum gestrichen werden kann.

Antragsdokument: Antrag 2 – Änderung Art_2 Geschäftsordnung des VSG (in tedesco)

Stellungnahme SSB: «Der Zentralvorstand und das Verbandsschiedsgericht stimmen sowohl der Anpassung des ersten Teils von Artikel 2 der VSG-Geschäftsordnung als auch der Streichung des überflüssigen zweiten Teils dieses Artikels einstimmig zu und empfehlen, den Antrag anzunehmen. Eine pragmatischere und unzweifelhafte Formulierung dieses Artikels ist zu begrüssen.»

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