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STIFTUNGFONDS ZUR FÖRDERUNG DES JUGENDSCHACHS IN DER SCHWEIZ GEGR. 1974S T I F T U N G S U R K U N D E(Neufassung Mai 2010)Art. 1 Unter dem Namen "Fonds zur Förderung
des Jugendschachs in der Schweiz" wird eine selbständige Stiftung
gegründet. Gründer sind:
Der Sitz der Stiftung befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten; der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Verlegung des Sitzes an einen andern Ort beschliessen. Art. 2 Die Stiftung bezweckt, das Schach unter der männlichen und weiblichen Jugend der Schweiz bis zum Alter von 20 Jahren im Sinne einer zielbewussten Freizeitgestaltung zu fördern, insbesondere durch:
Die Stiftung arbeitet in enger Fühlungsnahme
mit der Nachwuchskommission des Schweizerischen Schachbundes. In Ausnahmefällen
können Jugendspieler bis zum zurückgelegten 27. Altersjahr berücksichtigt
werden. Art. 3 Die Stifter widmen der Stiftung ein
Anfangskapital in Höhe von Fr. 30'000.-. Die Stifter werden sich im
Einvernehmen mit dem Schweizerischen Schachbund bemühen, das Stiftungsvermögen
durch weitere Zuwendungen aus allen Kreisen zu erhöhen. Art. 4 Für zweckgebundene Zuwendungen von Drittpersonen im Rahmen von Art. 2 amtiert die Stiftung als Treuhänderin und überwacht die zweckentsprechende Verwendung der von ihr ausgerichteten Mittel. Die laufende Verwendung dieser zweckgebundenen Zuwendungen ist auch dann zulässig, wenn das Stiftungsvermögen noch nicht Fr. 100'000.- erreicht hat. Art. 5 Die Organe der Stiftung sind die folgenden:
Art. 6 Dem Stiftungsrat gehören der Zentralpräsident des Schweizerischen Schachbundes von Amtes wegen sowie ein Mitglied der Nachwuchskommission an. Die übrigen Mitglieder werden durch den Stiftungsrat gewählt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Art. 7 Der Stiftungsrat bestimmt den Verwalter der Stiftung. In der Regel soll der Zentralkassier des Schweizerischen Schachbundes damit betraut werden. Art. 8 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen. Vorbehalten bleibt eine Befreiung von der Revisionspflicht durch Verfügung der Aufsichtsbehörde Art. 9 Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse können mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Entscheidungen des Stiftungsrates sind endgültig. Art. 10 Die Stiftung wird in der Weise vertreten, dass der Präsident bzw. der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu zweien zeichnen. Art. 11 Beim Vorliegen eines Auflösungsgrundes
bestimmt der Vorsteher des Eidg. Departements des Innern über die Verwendung
des Stiftungsvermögens. Er wird dieses Vermögen einer Institution
mit möglichst ähnlicher Zweckbestimmung übergeben. Für den Stiftungsrat: Georg Kradolfer, Präsident |
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