Stiftung

Fonds zur Förderung des Jugendschachs in der Schweiz Gegr. 1974

Stiftunugsurkunde

(Neufassung Mai 2010)

Art. 1

Unter dem Namen "Fonds zur Förderung des Jugendschachs in der Schweiz" wird eine selbständige Stiftung gegründet. Gründer sind:

  • Alois Nagler, Steinhaldenstrasse 63, 8002 Zürich 
    geb. 8. Dezember 1907, Bürger von Zürich
  • Kurt Riethmann, Wernerstrasse 8, 8038 Zürich
    geb. 29. März 1920, Bürger von Zürich
  • Ulrich Moser, Seenerstrasse 152, 8405 Winterthur
    geb. 18. Januar 1924, Bürger von Winterthur

Der Sitz der Stiftung befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten; der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Verlegung des Sitzes an einen andern Ort beschliessen.

Art. 2

Die Stiftung bezweckt, das Schach unter der männlichen und weiblichen Jugend der Schweiz bis zum Alter von 20 Jahren im Sinne einer zielbewussten Freizeitgestaltung zu fördern, insbesondere durch:

  • Veranstaltung und Unterstützung von Lehrkursen, Schachturnieren und Schachwettkämpfen für Jugendliche in der Schweiz
  • Ermöglichung der Teilnahme von schweizerischen Jugendlichen an Schachveranstaltungen im Ausland.
  • Propagierung des Schachs in Schulen und anderen Institutionen zur Ausbildung, Förderung und Erziehung von Jugendlichen.
  • Werbung für das Jugendschach in Presse, Radio, Fernsehen etc.
  • Unterstützung von Publikationen über das Jugendschach.

Die Stiftung arbeitet in enger Fühlungsnahme mit der Nachwuchskommission des Schweizerischen Schachbundes. In Ausnahmefällen können Jugendspieler bis zum zurückgelegten 27. Altersjahr berücksichtigt werden.

Art. 3

Die Stifter widmen der Stiftung ein Anfangskapital in Höhe von Fr. 30'000.-. Die Stifter werden sich im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Schachbund bemühen, das Stiftungsvermögen durch weitere Zuwendungen aus allen Kreisen zu erhöhen.

Bis zur Erreichung eines Stiftungsvermögens von Fr. 100'000.- werden sämtliche nicht zweckgebundenen Zuwendungen sowie die Zinsen aus dem Stiftungsvermögen zum Stiftungsvermögen geschlagen. Erst beim Erreichen eines Vermögensbestandes von Fr. 100'000.- kann die Stiftung aus den Erträgnissen dieses Vermögens Beiträge für die unter Art. 2 aufgeführten Zwecke ausrichten.

Art. 4

Für zweckgebundene Zuwendungen von Drittpersonen im Rahmen von Art. 2 amtiert die Stiftung als Treuhänderin und überwacht die zweckentsprechende Verwendung der von ihr ausgerichteten Mittel. Die laufende Verwendung dieser zweckgebundenen Zuwendungen ist auch dann zulässig, wenn das Stiftungsvermögen noch nicht Fr. 100'000.- erreicht hat.

Art. 5

Die Organe der Stiftung sind die folgenden:

  • ein Stiftungsrat von 5 bis 9 Mitgliedern
  • ein Verwalter, der dem Stiftungsrat nicht angehören muss
  • eine Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionspflicht verfügt wurde.

Art. 6

Dem Stiftungsrat gehören der Zentralpräsident des Schweizerischen Schachbundes von Amtes wegen sowie ein Mitglied der Nachwuchskommission an. Die übrigen Mitglieder werden durch den Stiftungsrat gewählt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Art. 7

Der Stiftungsrat bestimmt den Verwalter der Stiftung. In der Regel soll der Zentralkassier des Schweizerischen Schachbundes damit betraut werden.

Art. 8

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.

Vorbehalten bleibt eine Befreiung von der Revisionspflicht durch Verfügung der Aufsichtsbehörde

Art. 9

Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse können mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Entscheidungen des Stiftungsrates sind endgültig.

Art. 10

Die Stiftung wird in der Weise vertreten, dass der Präsident bzw. der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu zweien zeichnen.

Art. 11

Beim Vorliegen eines Auflösungsgrundes bestimmt der Vorsteher des Eidg. Departements des Innern über die Verwendung des Stiftungsvermögens. Er wird dieses Vermögen einer Institution mit möglichst ähnlicher Zweckbestimmung übergeben.

Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Mai 2010.

Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern mit Verfügung vom 21. Juni 2010.

Für den Stiftungsrat:
Georg Kradolfer, Präsident